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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0199Rechtssatz
Es ist einem Beschuldigten nicht verwehrt, auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, und zwar bis zur Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens, einen Entlastungszeugen zu führen.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030162.X06Im RIS seit
12.06.2001