RS Vwgh 1991/4/10 90/03/0162

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0199

Rechtssatz

Es ist einem Beschuldigten nicht verwehrt, auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, und zwar bis zur Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens, einen Entlastungszeugen zu führen.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030162.X06

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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