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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1 idF 1987/125;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/21 90/03/0013 2Stammrechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob der Bewerber um die Konzession für das Taxi- bzw Mietwagengewerbe dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt, bildet die Sicherheit der Fahrgäste einen entscheidenden Gesichtspunkt. Bei Personen, deren bisheriges Verhalten auffallende Sorglosigkeit gegenüber den die Ordnung der Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften erkennen läßt, fehlt daher die in Rede stehende Verleihungsvoraussetzung. So stellt die mehrmalige rechtskräftige Bestrafung wegen der Übertretung der im gegebenen Zusammenhang relevanten straßenpolizeilichen Vorschriften in den letzten fünf Jahren eine Tatsache dar, die die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers hinlänglich zu begründen vermögen (Hinweis E 8.3.1989, 88/03/0230).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030243.X01Im RIS seit
12.06.2001