RS Vwgh 1991/4/10 90/03/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/27 89/03/0220 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 25 Abs 2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Die Behörde ist demnach verpflichtet, auch auf ein Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen und darf sich nicht über erhebliche Behauptungen und Beweise ohne gegebenenfalls weitere Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen. Liegen widersprechende Beweisergebnisse vor, muß sie dazu in der Begründung, soll diese dem Gesetz entsprechen, im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie veranlaßt hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030264.X01

Im RIS seit

10.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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