RS Vwgh 1991/4/10 90/03/0162

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0199

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/28 90/19/0189 2

Stammrechtssatz

Die Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit im Verwaltungsstrafverfahren findet ihre Grenze darin, daß von weiteren Erhebungen abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt soweit geklärt ist, daß die Behörde auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache gelangen könnte, wenn die namhaft gemachten Zeugen das bestätigen würden, was der Beschuldigte unter Beweis stellt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030162.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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