RS Vwgh 1991/4/10 90/03/0162

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §48 Abs2;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §44a lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0199

Rechtssatz

Das Fahrzeug, mit dem die Übertretung der StVO begangen wurde, ist bei Zuweisung eines Wechselkennzeichens mit der bloßen Angabe des Kennzeichens iSd § 44 a lit a VStG hinlänglich konkretisiert, weil zur Tatzeit am Tatort nur das Fahrzeug vorhanden sein konnte, an dem das Wechselkennzeichen angebracht war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030162.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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