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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §48 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0199Rechtssatz
Das Fahrzeug, mit dem die Übertretung der StVO begangen wurde, ist bei Zuweisung eines Wechselkennzeichens mit der bloßen Angabe des Kennzeichens iSd § 44 a lit a VStG hinlänglich konkretisiert, weil zur Tatzeit am Tatort nur das Fahrzeug vorhanden sein konnte, an dem das Wechselkennzeichen angebracht war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030162.X02Im RIS seit
12.06.2001