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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §212a;Rechtssatz
Ein Bescheid, der eine beantragte Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO verweigert, kann ab dem Zeitpunkt, zu dem über die Berufung, von deren Erledigung die Höhe der Abgabe, deren Aussetzung beantragt wurde, unmittelbar oder mittelbar abhing, abgesprochen ist, den AbgPfl nicht mehr in subjektiven Rechten verletzen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150011.X04Im RIS seit
10.04.1991