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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1 idF 1987/125;Rechtssatz
Wurde ein Bewerber um eine Taxilenkerkonzession innerhalb der letzten 5 Jahre mehrmals rechtskräftig bestraft, weil er zweimal die Vorschrift über die zulässige Höchstgeschwindigkeit übertrat, das Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage und die vorgeschriebene Fahrtrichtung mißachtete, rechtswidrig in zweiter Spur hielt und die Weisung eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgte und überdies mit einem zum Teil profillosen Reifen fuhr, so stellt dies eine Tatsache dar, die die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers hinlänglich zu begründen vermag. Der bel Beh kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund dieser Verstöße gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr auch in Hinsicht auf das Wohlverhalten des Konzessionswerbers in den letzten drei Jahren (noch) Zweifel an dieser Zuverlässigkeit hatte und die beantragte Konzession verweigerte (Hinweis E 22.2.1989, 89/03/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030243.X02Im RIS seit
12.06.2001