RS Vwgh 1991/4/10 90/03/0287

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §43 Abs1;

Rechtssatz

Der Besch hat kein Recht auf persönliche Vernehmung und Befragung des als Zeugen vernommenen Meldungslegers.

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung FragerechtAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030287.X01

Im RIS seit

10.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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