RS Vwgh 1991/4/10 91/15/0011

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/03/05 89/15/0129 1

Stammrechtssatz

Der AbgPfl hat die Gewährung von Zahlungserleichterungen bis zur Entscheidung über seine Berufungen gegen die Abgabenbescheide beantragt. Da im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerden die Frist, für die die Zahlungserleichterungen beantragt wurden, bereits verstrichen war, Zahlungserleichterungen nur über Antrag gewährt werden können und der AbgPfl nicht darlegt, inwiefern er durch die angefochtenen Bescheide in einem Recht darauf, daß ihm die begehrte Stundung bewilligt wurde, verletzt wurde, ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht zu erkennen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150011.X03

Im RIS seit

10.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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