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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §99 Abs1 litc;Rechtssatz
Den Tatbestand einer Weigerung iSd § 99 Abs 1 lit c StVO kann nur eine als "vorgeführt" qualifizierte Person verwirklichen (Hinweis E 10.12.1980, 1539/80). Die Qualifikation des Besch als "vorgeführt" gehört somit zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit c StVO und muß gem § 44 a lit a VStG bei der Umschreibung der Tat im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen. Der Umstand, daß die Weigerung, sich Blut abnehmen zu lassen, in einem Krankenhaus erfolgt ist, reicht für sich allein nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030008.X01Im RIS seit
12.06.2001