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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §7 Abs2;Rechtssatz
Die Verurteilung wegen fünfmaliger Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 2 StVO auf der Grundlage des § 22 VStG ist inhaltlich nicht rechtswidrig, da die fünf im Schuldspruch angeführten unübersichtlichen Kurven jeweils neu die Verpflichtung, am rechten Fahrbahnrand zu fahren, auslösten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030283.X04Im RIS seit
12.06.2001