RS Vwgh 1991/4/10 90/03/0283

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §7 Abs2;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Die Verurteilung wegen fünfmaliger Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 2 StVO auf der Grundlage des § 22 VStG ist inhaltlich nicht rechtswidrig, da die fünf im Schuldspruch angeführten unübersichtlichen Kurven jeweils neu die Verpflichtung, am rechten Fahrbahnrand zu fahren, auslösten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030283.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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