RS Vwgh 1991/4/10 90/03/0119

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §66 Abs4;
BetriebsO 1986 §30;

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde die Dauer von 12 Monaten für die Zurücknahme des Taxilenkerausweises nach § 30 BetriebsO 1986 gleich der Erstinstanz als angemessen erachtet, den Beginn und das Ende der Frist aber von der Ablieferung des Ausweises abhängig gemacht, hat sie im Hinblick darauf, daß der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, damit eine längere Dauer der Zurücknahme als die Erstinstanz ausgesprochen. Dazu wäre sie gem § 66 Abs 4 AVG zwar berechtigt gewesen, doch hätte sie dies entsprechend begründen müssen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030119.X02

Im RIS seit

10.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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