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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde die Dauer von 12 Monaten für die Zurücknahme des Taxilenkerausweises nach § 30 BetriebsO 1986 gleich der Erstinstanz als angemessen erachtet, den Beginn und das Ende der Frist aber von der Ablieferung des Ausweises abhängig gemacht, hat sie im Hinblick darauf, daß der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, damit eine längere Dauer der Zurücknahme als die Erstinstanz ausgesprochen. Dazu wäre sie gem § 66 Abs 4 AVG zwar berechtigt gewesen, doch hätte sie dies entsprechend begründen müssen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030119.X02Im RIS seit
10.04.1991