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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Befugnisse nach § 5 Abs 2 StVO stehen einem Gendarmeriebeamten auf Grund seiner Ernennung und der Vereidigung auf die Dienstpflichten zu, und zwar unabhängig davon, ob er Uniform trägt oder nicht. Sofern ein Gendarmeriebeamter eine Amtshandlung in Zivilkleidung vornimmt und für einen Außenstehenden sohin nicht zu erkennen ist, ob der Gendarmeriebeamte auf Grund seiner dienstlichen Stellung tätig wird, bedarf es einer nach außen hin gegenüber dem Betroffenen wahrnehmbaren ausdrücklichen Erklärung über die erfolgte Indienststellung (Hinweis E 10.4.1979, 201/78, Slg 9817/1979).
Schlagworte
Alkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030282.X01Im RIS seit
12.06.2001