RS Vwgh 1991/4/10 90/03/0162

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §2 Abs1 Z2;
StVO 1960 §8 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0199

Rechtssatz

Randsteine, durch die ein Teil der Straße von der Fahrbahn abgegrenzt wird, weil nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt, sind auch nicht Teil der Fahrbahn. Sie stellen vielmehr die (äußerste) Grenze des für den Fußgängerverkehr bestimmten Bereiches (Teiles) der Straße dar und sind solcherart Teil des Gehsteiges. Schon das Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Randstein stellt einen Verstoß gegen § 8 Abs 4 StVO dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030162.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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