RS Vwgh 1991/4/10 90/03/0282

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §97;

Rechtssatz

Es war nicht rechtswidrig, wenn die bel Beh das Auftreten eines Gendarmeriebeamten in Zivikleidung nach den Kriterien der äußeren Erscheinung der Person des Gendarmeriebeamten und nach dem Inhalt des Einschreitens, das auf die Ausübung einer Exekutivaufgabe gerichtet war, als Amtshandlung qualifizierte. Im gegebenen Zusammenhang waren Feststellungen darüber, ob die Dienstzeit des Gendarmeriebeamten bereits begonnen gehabt hat oder nicht, entbehrlich.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030282.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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