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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Es war nicht rechtswidrig, wenn die bel Beh das Auftreten eines Gendarmeriebeamten in Zivikleidung nach den Kriterien der äußeren Erscheinung der Person des Gendarmeriebeamten und nach dem Inhalt des Einschreitens, das auf die Ausübung einer Exekutivaufgabe gerichtet war, als Amtshandlung qualifizierte. Im gegebenen Zusammenhang waren Feststellungen darüber, ob die Dienstzeit des Gendarmeriebeamten bereits begonnen gehabt hat oder nicht, entbehrlich.
Schlagworte
Alkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030282.X03Im RIS seit
12.06.2001