RS Vwgh 1991/4/11 90/16/0079

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

33 Bewertungsrecht
98/01 Wohnbauförderung

Norm

BewG 1955 §14 Abs1;
BundessonderwohnbauG 1983 §1;
BundessonderwohnbauG 1983 §2;
BundessonderwohnbauG 1983 §5 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0080

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt dargetan, daß die Bewertung einer vom Erwerber eines Liegenschaftsanteiles übernommenen Darlehensschuld mit deren Nennwert auch dann nicht rechtswidrig ist, wenn eine Gebietskörperschaft im Rahmen der Förderung der Errichtung von Wohnungen für Zinsen und Tilgung einen Zuschuß (Annuitätenzuschuß) leistet (siehe zB die Erkenntnisse vom 4.10.1963, Zl 555/63, ÖStZB 3/1964, S 34, und vom 26.10.1964, Zl 304/64, ÖStZB 2/1965, S 11). Von dieser Auffassung im Fall der gemäß § 1 BSWG vom Bund gewährten Zinsen und Annuitätenzuschüsse abzugehen, besteht selbst unter Bedachtnahme auf § 5 Abs 3 BSWG, wonach das Land Annuitätenzuschüsse nur auszahlen dar, wenn der Förderungswerber - das ist nach § 2 BSWG die Verkäuferin - nachweist, daß er seinen Anteil an der schuldscheinmäßigen Annuität geleistet hat, kein Anlaß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160079.X04

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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