RS Vwgh 1991/4/11 90/16/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1991
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0132 E 26. Jänner 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist beim Erwerb von Liegenschaftsanteilen, mit denen Wohnungseigentum verbunden werden soll, der Auftrag zur Errichtung des Wohnhauses bzw der Reihenhausanlage (Hinweis E 15.12.1988, 88/16/0056) von der Eigentümergemeinschaft zu erteilen, wofür die Fassung eines gemeinsam darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist. Inhaltsgleiche Einzelerklärungen der Miteigentümer vermögen den gemeinsamen Beschluß nicht zu ersetzen. Der Erwerber des Grundstückes muß auf die bauliche Gestaltung des Hauses bzw der Reihenhausanlage Einfluß nehmen können, und zwar auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion. Die Berücksichtigung unwesentlicher Details (Versetzung von Zwischenwänden und Türen, Ersetzen einer Tür durch ein Fenster, Änderung des Kellergrundrisses, übliche Verbesserungen der Innenausstattung) durch den Veräußerer des Grundstücks und zugleich Bauausführenden genügt nicht, um von einer Einflußnahme des Erwerbers des Grundstücks im dargelegten Sinn sprechen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160094.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten