RS Vwgh 1991/4/11 90/06/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

An wen ein bekämpfter Bescheid gerichtet werden hätte müssen, ist für die Prüfung der Rechtsmittellegitimation iSd § 63 AVG ohne Bedeutung. Für die Frage der Rechtsmittellegitimation ist ausschließlich der (tatsächliche) Inhalt des Bescheides (nämlich der Spruch im Zusammenhang mit der Begründung insoweit maßgebend, als daraus zu entnehmen ist, über welche Sache der Bescheid abspricht und an wen er gerichtet bzw für wen er bestimmt ist. Es kommt darauf an, ob im Bescheid über Rechte des Rechtsmittelwerbers abgesprochen - dh in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers bestimmend eingegriffen

(Hinweis E 9.3.1988, 87/03/0284) - und dieser Bescheid gegenüber dem Rechtsmittelwerber erlassen wurde

(Hinweis E 25.5.1972, 541/71).

Schlagworte

Spruch und BegründungInhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060199.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten