RS Vwgh 1991/4/11 90/16/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1991
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1053;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
WEG 1948 §2;
WEG 1975 §3;

Rechtssatz

Für die Begründung des Anspruches auf Übereignung genügt es, daß zwischen den Vertragsparteien Willensübereinstimmung darüber erzielt wurde, einen bestimmten oder doch durch behördliche Entscheidung objektiv bestimmbaren Anteil an einer Liegenschaft, die wenigstens durch die Adresse bezeichnet wird, um einen betragsmäßig festgesetzten Kaufpreis zu erwerben (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0167). Mit der Formulierung "durch behördliche Entscheidung objektiv bestimmbaren Anteil an einer Liegenschaft" hat der VwGH die - im maßgebenden Zeitpunkt noch fehlende - Festsetzung des Jahresmietwertes gem § 2 WEG 1948 (Parifizierung) bzw Festsetzung des Nutzwertes nach § 3 WEG 1975 bei von Wohnunseigentumsbewerbern geschlossenen Verträgen erfaßt

(Hinweis E VS 9.12.1971, 112/71; E 24.4.1980, 315/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160036.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten