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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1053;Rechtssatz
Für die Begründung des Anspruches auf Übereignung genügt es, daß zwischen den Vertragsparteien Willensübereinstimmung darüber erzielt wurde, einen bestimmten oder doch durch behördliche Entscheidung objektiv bestimmbaren Anteil an einer Liegenschaft, die wenigstens durch die Adresse bezeichnet wird, um einen betragsmäßig festgesetzten Kaufpreis zu erwerben (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0167). Mit der Formulierung "durch behördliche Entscheidung objektiv bestimmbaren Anteil an einer Liegenschaft" hat der VwGH die - im maßgebenden Zeitpunkt noch fehlende - Festsetzung des Jahresmietwertes gem § 2 WEG 1948 (Parifizierung) bzw Festsetzung des Nutzwertes nach § 3 WEG 1975 bei von Wohnunseigentumsbewerbern geschlossenen Verträgen erfaßt
(Hinweis E VS 9.12.1971, 112/71; E 24.4.1980, 315/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160036.X01Im RIS seit
11.07.2001