RS Vwgh 1991/4/11 90/06/0199

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
ROG Stmk 1974 §50a idF 1989/015;

Rechtssatz

Zweck des § 50a Stmk ROG ist es, mittels eines im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbaren Bescheides widmungswidrige Nutzungen zu verhindern bzw zu beseitigen. Daraus ist abzuleiten, daß der Bescheid an denjenigen zu richten ist, von dem eine solche Abhilfe erwartet und gegen den sie auch durchgesetzt werden kann. Dies kann einerseits der Liegenschaftseigentümer sein, andererseits aber auch derjenige, dem der Liegenschaftseigentümer das Grundstück zur Nutzung überlassen hat und der demzufolge die widmungswidrigen Nutzungshandlungen tatsächlich setzt.

Schlagworte

Spruch und BegründungInhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060199.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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