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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Zweck des § 50a Stmk ROG ist es, mittels eines im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbaren Bescheides widmungswidrige Nutzungen zu verhindern bzw zu beseitigen. Daraus ist abzuleiten, daß der Bescheid an denjenigen zu richten ist, von dem eine solche Abhilfe erwartet und gegen den sie auch durchgesetzt werden kann. Dies kann einerseits der Liegenschaftseigentümer sein, andererseits aber auch derjenige, dem der Liegenschaftseigentümer das Grundstück zur Nutzung überlassen hat und der demzufolge die widmungswidrigen Nutzungshandlungen tatsächlich setzt.
Schlagworte
Spruch und BegründungInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060199.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.07.2013