RS Vwgh 1991/4/11 90/16/0045

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §281 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0049

Rechtssatz

Bei der hier wesentlichen Frage, ob die Grunderwerbsteuer nach § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 nur vom Einheitswert der übergebenen, zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Liegenschaften zu berechnen ist, oder ob hinsichtlich des sonstigen, zu einer diesen Liegenschaften gehörigen, bebauten Grundstückes der anteilige Wert der Gegenleistung heranzuziehen ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage iSd § 281 Abs 1 BAO und um keine Tatsachenfrage

(Hinweis E 18.1.1990, 89/16/0062; E 17.5.1990, 89/16/0071, 0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160045.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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