RS Vwgh 1991/4/11 91/13/0069

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Mußte dem Antragsteller bzw seinem Rechtsvertreter bereits bei Abfassung der Beschwerde auffallen, daß die Beschwerdefrist deswegen versäumt wurde, weil der angestellte Rechtsanwaltsanwärter die Beschwerdefrist falsch vorgemerkt hatte, so beginnt die zweiwöchige Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungantrages bereits mit dem Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerde zu laufen

(Hinweis B 12.12.1984, 84/13/0223, 0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130069.X01

Im RIS seit

11.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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