RS Vwgh 1991/4/11 90/16/0009

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs1;

Rechtssatz

Die Auffassung, die Rückgängigmachung eines Kaufvertrages sei nicht innerhalb von zwei Jahren seit dessen Abschluß erfolgt, weil es zur Anwendung des § 20 Abs 1 GrEStG 1955 nicht genüge, daß der Vertrag als solcher aufgehoben werde, sondern daß vielmehr erforderlich sei, daß alle Leistungen beider Vertragsteile zurückgewährt würden (Hinweis Boruttau-Egly-Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz11, Textziffer 78a zu § 17 deutsches GrEStG) ist für den österreichischen Rechtsbereich ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160009.X02

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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