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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §20 Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung, die Rückgängigmachung eines Kaufvertrages sei nicht innerhalb von zwei Jahren seit dessen Abschluß erfolgt, weil es zur Anwendung des § 20 Abs 1 GrEStG 1955 nicht genüge, daß der Vertrag als solcher aufgehoben werde, sondern daß vielmehr erforderlich sei, daß alle Leistungen beider Vertragsteile zurückgewährt würden (Hinweis Boruttau-Egly-Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz11, Textziffer 78a zu § 17 deutsches GrEStG) ist für den österreichischen Rechtsbereich ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160009.X02Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
02.11.2009