RS Vwgh 1991/4/11 91/06/0001

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §5 Abs1;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Für den bedingten Vorsatz ist kennzeichnend, daß für das vorsätzliche Handeln genügt, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes "ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet" (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 4, S 266).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060001.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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