RS Vwgh 1991/4/11 90/16/0079

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §14 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0080

Rechtssatz

Eine unverzinsliche Forderung liegt immer nur dann vor, wenn der Gläubiger für die Hingabe des Darlehensbetrages keine Zinsen erhält. Dabei ist es unerheblich, ob der Darlehensgeber Zinsen vom Darlehensnehmer oder von dritter Seite bekommt. Zahlt für den Darlehensschuldner ein Dritter die Zinsen, dann bewirkt dieser Umstand nicht die Zinsenfreiheit des hingegebenen Darlehens. Ein solches Darlehen wird dadurch nicht zu einem unverzinslichen (Hinweis E 4.10.1963, 555/63).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160079.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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