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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §14 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0080Rechtssatz
Eine unverzinsliche Forderung liegt immer nur dann vor, wenn der Gläubiger für die Hingabe des Darlehensbetrages keine Zinsen erhält. Dabei ist es unerheblich, ob der Darlehensgeber Zinsen vom Darlehensnehmer oder von dritter Seite bekommt. Zahlt für den Darlehensschuldner ein Dritter die Zinsen, dann bewirkt dieser Umstand nicht die Zinsenfreiheit des hingegebenen Darlehens. Ein solches Darlehen wird dadurch nicht zu einem unverzinslichen (Hinweis E 4.10.1963, 555/63).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160079.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012