RS Vwgh 1991/4/11 90/06/0223

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;

Rechtssatz

Unter "Einbringung der Berufung bei der Behörde" iSd § 63 Abs 5 AVG kann nur das Einlangen bei der Behörde verstanden werden. Wäre unter Einbringung die Postaufgabe zu verstehen, so wäre die Bestimmung des § 33 Abs 3 AVG überflüssig. Die Berufung ist daher mit ihrem Einlangen bei der Behörde eingebracht, nur bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufung rechtzeitig eingebracht wurde, ist § 33 AVG heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060223.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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