Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Unter "Einbringung der Berufung bei der Behörde" iSd § 63 Abs 5 AVG kann nur das Einlangen bei der Behörde verstanden werden. Wäre unter Einbringung die Postaufgabe zu verstehen, so wäre die Bestimmung des § 33 Abs 3 AVG überflüssig. Die Berufung ist daher mit ihrem Einlangen bei der Behörde eingebracht, nur bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufung rechtzeitig eingebracht wurde, ist § 33 AVG heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060223.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008