RS Vwgh 1991/4/11 90/06/0199

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1175;
AVG §62 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;

Rechtssatz

Ein Bescheid darf keinesfalls an eine GesBR gerichtet werden, sondern nur an deren Gesellschafter, zumal eine GesBR keine juristische (oder dieser gleichzuhaltende) Person und daher auch nicht parteifähig ist.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060199.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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