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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Ein Bescheid darf keinesfalls an eine GesBR gerichtet werden, sondern nur an deren Gesellschafter, zumal eine GesBR keine juristische (oder dieser gleichzuhaltende) Person und daher auch nicht parteifähig ist.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060199.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.07.2013