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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs1;Rechtssatz
Ist einem Berufungswerber der bekämpfte Bescheid zugestellt worden (womit er jedenfalls erlassen wurde), kommt dem Berufungswerber unabhängig von der Frage, ob im Betreff des Bescheides ein (weiterer) rechtlich existenter Bescheidadressat genannt wurde, Parteistellung und damit auch das Recht zu, gegen diesen Bescheid Berufung zu erheben.
Schlagworte
Verfahrensrecht AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060199.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.07.2013