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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §39 Z5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0297Rechtssatz
Wenn schon die Satzung hinsichtlich der Betätigung für gemeinnützige Zwecke nicht den Gemeinnützigkeitsvorschriften der BAO entspricht, so braucht weder untersucht zu werden, ob die tatsächliche Geschäftsführung auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung eines begünstigten Zweckes ausgerichtet ist (Hinweis E 20.11.1978, 2409/77), noch, ob die Satzung eine den Bestimmungen des § 39 Z 5 und des § 41 Abs 2 BAO gerechtwerdende Vermögensbindung für den Fall der Auflösung des abgabepflichtigen Vereines vorsieht (Hinweis E 19.9.1990, 89/13/0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130296.X03Im RIS seit
03.04.2001