RS Vwgh 1991/4/11 90/13/0296

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §39 Z5;
BAO §41 Abs1;
BAO §41 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0297

Rechtssatz

Wenn schon die Satzung hinsichtlich der Betätigung für gemeinnützige Zwecke nicht den Gemeinnützigkeitsvorschriften der BAO entspricht, so braucht weder untersucht zu werden, ob die tatsächliche Geschäftsführung auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung eines begünstigten Zweckes ausgerichtet ist (Hinweis E 20.11.1978, 2409/77), noch, ob die Satzung eine den Bestimmungen des § 39 Z 5 und des § 41 Abs 2 BAO gerechtwerdende Vermögensbindung für den Fall der Auflösung des abgabepflichtigen Vereines vorsieht (Hinweis E 19.9.1990, 89/13/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130296.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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