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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Einen Anspruch auf Einhaltung der Abstandsvorschriften des § 6 Tir BauO 1989 hat von vornherein nur der Eigentümer der der öffentlichen Verkehrsfläche gegenüberliegenden Grundfläche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060222.X01Im RIS seit
03.05.2001