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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §26 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 79;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/16/0032 3Stammrechtssatz
Der Familienwohnsitz ist nur bei gemeinsamer Haushaltsführung von ausschlaggebender Bedeutung, also nicht bei getrennten Haushalten. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (Hinweis E 19.9.1979, 2365/78, 2051/79, VwSlg 5401 F/1979, E 30.1.1990, 89/14/0054).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160232.X03Im RIS seit
11.07.2001