RS Vwgh 1991/4/11 90/16/0232

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §26 Abs1;
VwRallg;
ZollG 1988 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1988 §93 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 79;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/16/0032 3

Stammrechtssatz

Der Familienwohnsitz ist nur bei gemeinsamer Haushaltsführung von ausschlaggebender Bedeutung, also nicht bei getrennten Haushalten. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (Hinweis E 19.9.1979, 2365/78, 2051/79, VwSlg 5401 F/1979, E 30.1.1990, 89/14/0054).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160232.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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