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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Wenn auch der seinerzeitige Vertreter des Antragstellers trotz seines äußerst angegriffenen Gesundheitszustandes weiterhin selbst seine Aufgaben als Rechtsanwalt wahrgenommen und nicht für eine geeignete Vertretung gesorgt hat, so kann darin jedoch kein als grobes Verschulden zu qualifizierendes Fehlverhalten, das die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließen würde, erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130055.X01Im RIS seit
11.04.1991