RS Vwgh 1991/4/11 91/13/0055

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Wenn auch der seinerzeitige Vertreter des Antragstellers trotz seines äußerst angegriffenen Gesundheitszustandes weiterhin selbst seine Aufgaben als Rechtsanwalt wahrgenommen und nicht für eine geeignete Vertretung gesorgt hat, so kann darin jedoch kein als grobes Verschulden zu qualifizierendes Fehlverhalten, das die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließen würde, erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130055.X01

Im RIS seit

11.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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