Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §9;Rechtssatz
Die Rechtsfähigkeit eines Bf erlischt mit seinem Tode, sodaß er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist und damit auch nicht mehr Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein kann
(Hinweis B 25.1.1952, 1747/51, VwSlg 2430 A/1952; B 13.3.1985, 85/11/0034).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130065.X01Im RIS seit
11.04.1991