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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §1;Rechtssatz
Dem GrEStG ist ein starres Urkundenprinzip fremd. Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen Rechtsvorgänge, vorzüglich Rechtsgeschäfte. Es wäre verfehlt, bei der Beurteilung eines solchen Rechtsgeschäftes bloß vom Urkundeninhalt auszugehen und den tatsächlichen Erwerbsvorgang außer Betracht zu lassen (Hinweis E 31.1.1985, 84/16/0215).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160036.X06Im RIS seit
11.07.2001