RS Vwgh 1991/4/11 90/16/0036

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1054;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Es geht nicht an, die Frage der Bestimmbarkeit des Kaufobjektes durch eine ganzheitliche Betrachtung (Abschlußwille, Kaufpreis, Angeld) bzw durch die Existenz anderer unbestrittener Vertragselemente zu bejahen. Es muß nämlich nicht nur der Kaufpreis, sondern auch das Kaufobjekt zumindest bestimmbar sein. Diesen Anforderungen genügt es beim Liegenschaftskauf, wenn die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles zustandekommt, wenn auch dessen genauere Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160036.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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