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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1054;Rechtssatz
Es geht nicht an, die Frage der Bestimmbarkeit des Kaufobjektes durch eine ganzheitliche Betrachtung (Abschlußwille, Kaufpreis, Angeld) bzw durch die Existenz anderer unbestrittener Vertragselemente zu bejahen. Es muß nämlich nicht nur der Kaufpreis, sondern auch das Kaufobjekt zumindest bestimmbar sein. Diesen Anforderungen genügt es beim Liegenschaftskauf, wenn die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles zustandekommt, wenn auch dessen genauere Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160036.X03Im RIS seit
11.07.2001