RS Vwgh 1991/4/11 89/06/0070

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1;
VwGG §48 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Ein Schriftsatz, mit dem eine Anwaltsvollmacht vorgelegt, jedoch keine inhaltlichen Ausführungen zur Beschwerde erstattet werden, kann nicht als Gegenschrift iSd § 48 Abs 3 Z 2 VwGG angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060070.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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