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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH müssen die nach dem Tir LStG 1951 enteigneten Flächen durch Hinweis auf einen eindeutig bestimmbaren Plan (soweit nicht ganze Grundparzellen enteignet werden) auch für einen Dritten objektiv erkennbar bezeichnet werden, sind sie doch Grundlage für die Eigentumsübertragung im Grundbuch.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988060040.X01Im RIS seit
11.04.1991