RS Vwgh 1991/4/11 88/06/0040

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
LStG Tir 1951 §51 Abs1;
LStG Tir 1951 §53 Abs1;
LStG Tir 1951 §57;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH müssen die nach dem Tir LStG 1951 enteigneten Flächen durch Hinweis auf einen eindeutig bestimmbaren Plan (soweit nicht ganze Grundparzellen enteignet werden) auch für einen Dritten objektiv erkennbar bezeichnet werden, sind sie doch Grundlage für die Eigentumsübertragung im Grundbuch.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988060040.X01

Im RIS seit

11.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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