RS Vwgh 1991/4/11 90/06/0156

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

"Sache" des Berufungsverfahrens ist nur der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde. Die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde berechtigt diese daher nur dazu, den erstinstanzlichen Bescheid im Rahmen der mit der Berufung bekämpften Punkte einer Abänderung zu unterziehen (Hinweis E 1.2.1971, 1436/70, VwSlg 7959 A/1971). Insbesondere ist die Berufungsbehörde auch nicht berechtigt, zusätzlich zu einem in erster Instanz erteilten Auftrag einen vom ersten Auftrag trennbaren weiteren Auftrag zu erteilen

(Hinweis E 1.6.1970, 1085/69).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060156.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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