RS Vwgh 1991/4/11 90/16/0039

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

20/02 Familienrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

EheG §55a Abs2;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 14.2.1991, 90/16/0195 hat der VwGH die Ansicht der AbgBeh, der damalige Bf habe den begünstigten Zweck des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 im Sinne des § 4 Abs 2 dritter Satz dieses Gesetzes durch eine Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG aufgegeben, weil sie nicht vorher Wohnungseigentum begründet hatte, unter Hinweis auf Vorjudikatur nicht als rechtswidrig erkannt. Im genannten Beschwerdefall hatten die damalige Beschwerdeführerin und ihr in der Folge von ihr geschiedener Ehegatte je zur Hälfte die Ansprüche auf Übereignung einer Eigentumswohnung und eines Autoeinstellplatzes erworben. Der Bf hatte sodann mit gerichtlichem Vergleich ihr "Hälfteeigentum" an der Wohnung an ihren geschiedenen Ehegatten abgetreten. Nichts anderes kann daher auch im vorliegenden Fall gelten, in welchem der Beschwerdeführer allein das Anwartschaftsrecht an der Wohnung erworben, jedoch vor Begründung des Wohnungseigentums an seine geschiedene Ehegattin übertragen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160039.X01

Im RIS seit

11.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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