RS Vwgh 1991/4/11 88/13/0202

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §212 Abs1;
BAO §212 Abs2;
EStG 1972 §45 Abs1;
EStG 1972 §45 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 26;

Rechtssatz

Die Änderung der Festsetzung einer Einkommensteuer-Vorauszahlung, die zu einer geringeren Vorauszahlungsschuld führt, ist eine nachträgliche Herabsetzung der Abgabenschuld und daher bei der Vorschreibung von Stundungszinsen rückwirkend zu berücksichtigen. Dies steht auch im Einklang mit der Vorschrift des § 45 Abs 3 EStG 1972, da in dieser lediglich normiert wird, daß bereits fällig gewordene Vorauszahlungsbeträge durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung nicht berührt werden, dh, daß eine bereits eingetretene Fälligkeit eines Vorauszahlungsbeitrages durch eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlung nicht mehr geändert wird, und zwar weder hinsichtlich der Höhe des fällig gewordenen Betrages noch hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Fälligkeit. Anstelle einer solchen Änderung ist bei nachträglicher Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung ein Ausgleich mit den später fällig werdenden Vorauszahlungsteilbeträgen vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988130202.X01

Im RIS seit

11.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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