RS Vwgh 1991/4/11 89/06/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1991
beobachten
merken

Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH kann der Nachbar nur Einwendungen gegen ein Bauvorhaben erheben, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv öffentliche Rechte). Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und damit auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist nach stRsp des VwGH im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Anrainer nach dem Salzburger Baurecht zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als ein subjektiv öffentliches Recht besteht (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060161.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten