RS Vwgh 1991/4/15 90/19/0583

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Veröffentlicht am 15.04.1991
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GmbHG §18;
VStG §19 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Unrechtsgehalt einer Tat wird durch das Ausmaß der Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie danach bestimmt, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs 1 VStG). Ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft zu verantworten hat, spielt dabei keine Rolle.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190583.X01

Im RIS seit

15.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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