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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §18;Rechtssatz
Der Unrechtsgehalt einer Tat wird durch das Ausmaß der Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie danach bestimmt, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs 1 VStG). Ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft zu verantworten hat, spielt dabei keine Rolle.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190583.X01Im RIS seit
15.04.1991