TE Vfgh Erkenntnis 2003/11/29 B929/03

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Veröffentlicht am 29.11.2003
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art15a Abs1 B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl I 111/1997 - LKF-Vereinbarung
Sbg KAG 2000 §46
Sbg KAG 2000 §88
Sbg Krankenanstalten-FinanzierungsfondsG (SAKRAF-Gesetz) §25a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Einbehaltung des Überschusses einer Fondskrankenanstalt durch den Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (SAKRAF); keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlage dieser Einbehaltung; keine Verpflichtung eines vom Land verschiedenen Rechtsträgers zum Betrieb einer Krankenanstalt; keine Zuständigkeit der Schiedskommission zur Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Krankenanstalt auf Ausbezahlung des einbehaltenen Überschusses

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH ist Rechtsträgerin des Kardinal Schwarzenberg'schen Krankenhauses in Schwarzach/Pongau.

Mit Schreiben vom 28. September, 11. Oktober bzw. 28. November 2000 teilte der Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (im Folgenden kurz: SAKRAF) der beschwerdeführenden Partei mit, den für das Jahr 1999 ermittelten "negativen Betriebsabgang" (Überschuss) des Krankenhauses Schwarzach/Pongau gemäß §25a SAKRAF-Gesetz im Ausmaß von ATS 10,917.061,-- (EUR 793.373,76) zum Teil im Zuge der "zweiten Zwischenabrechnung" für das Jahr 1999, zum Teil von den Zahlungen für Oktober 2000 einzubehalten.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2002 stellte die beschwerdeführende Partei bei der - beim Amt der Salzburger Landesregierung eingerichteten - Schiedskommission gemäß §88 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 (SKAG 2000), LGBl.

Nr. 24/2000, den Antrag, "das Land Salzburg bzw. den SAKRAF zu

verpflichten, ... die von [der beschwerdeführenden Partei] erzielten

nachhaltigen Einnahmenüberschüsse, insbesondere de[n] nachhaltige[n]

Einnahmenüberschuss des Jahres 1999 von S 10,917.061,--, nicht

einzubehalten, sondern ... auszuzahlen".

2. Mit Bescheid vom 25. Mai 2003 wies die genannte Schiedskommission den Antrag, das Land Salzburg zu verpflichten, den einbehaltenen Betrag auszuzahlen, als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.)

Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde dem Antrag, den SAKRAF zu verpflichten, den einbehaltenen Betrag auszuzahlen, keine Folge gegeben. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Höhe des - durch Einbehaltung - abgeschöpften nachhaltigen Einnahmenüberschusses der beschwerdeführenden Partei sei "korrekt" ermittelt worden.

3. Gegen diesen - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden (vgl. §88 Abs4 zweiter Satz SKAG 2000) - Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, worin die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§25a SAKRAF-Gesetz) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides in seinem Spruchpunkt 2., in eventu ("für den Fall der Zurückweisung oder Abweisung der Beschwerde") auch in seinem Spruchpunkt 1., beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, worin sie die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides verteidigt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der SAKRAF hat eine schriftliche Äußerung zum Gegenstand erstattet.

II. Die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtslage stellt sich dar wie folgt:

1. Gemäß Art2 der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen, im vorliegenden Fall maßgebenden Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl. I Nr. 111/1997 = LGBl. Nr. 12/1997, (im Folgenden kurz: LKF-Vereinbarung) sind - auf Grund des "einvernehmlich festgelegten Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung" - öffentlichen Krankenanstalten (mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie) sowie gemeinnützigen privaten Krankenanstalten Zahlungen zu gewähren, soweit diese Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 ein Recht auf Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds hatten.

Das SKAG 2000 bezeichnet die in Art2 LKF-Vereinbarung genannten Krankenanstalten als "Fondskrankenanstalten".

Art 6 Abs1 LKF-Vereinbarung sieht vor, dass zur Wahrnehmung der sich aus der LKF-Vereinbarung ergebenden Aufgaben jedes Land einen Landesfonds einzurichten hat.

Die Dotierung der Landesfonds ist in Art7 LKF-Vereinbarung geregelt:

"Artikel 7

Mittel der Landesfonds

Mittel der Landesfonds sind:

1. Beiträge des Bundes und der Länder

2. - nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung - Beiträge der Gemeinden

3. Beiträge des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für Rechnung der ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung

4. Allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe von landesrechtlichen Vorschriften, wobei außer den bereits vor dem 1. Jänner 1997 auf Grund gesetzlicher Vorschriften zulässigen unmittelbaren Patienten- und Versichertenleistungen, wie Kostenanteile in der Krankenversicherung der Bauern, Kostenbeiträge für Angehörige und Kostenbeiträge nach dem Krankenanstaltengesetz, weitere Selbstbehalte unzulässig sind."

2. Zur "Mitfinanzierung" der in Art2 LKF-Vereinbarung genannten Krankenanstalten im Land Salzburg ist durch das (im vorliegenden Fall maßgebende, mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft getretene) Gesetz vom 12. Dezember 1996 über den Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz - SAKRAF-Gesetz), LGBl. Nr. 13/1997 idF LGBl. Nr. 18/1999, 48/1999 und 6/2000, der "Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds" (SAKRAF) als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet worden.

§4 SAKRAF-Gesetz unterteilt die Mittel des SAKRAF nach ihrer Aufbringung in vier Sektionen:

-

die "Sozialversicherungs- und KRAZAF-Sektion" (1. Sektion; §6 SAKRAF-Gesetz);

-

die "Landes- und Gemeindesektion" (2. Sektion; §7 SAKRAF-Gesetz);

-

die "Ausgleichssektion" (3. Sektion; §8 SAKRAF-Gesetz) sowie

-

die "Sozialhilfesektion" (4. Sektion; §9 SAKRAF-Gesetz).

Nach ihrer Verwendung unterteilen sich die Mittel des SAKRAF in zehn Teilbeträge (vgl. §§12-16, 19-21, 23 und 25 SAKRAF-Gesetz), die jeweils einer bestimmten Sektion des SAKRAF zuzuordnen sind: Die Mittel der 1. Sektion sind zu verwenden für Ambulanzleistungen und Nebenkosten (1. Teilbetrag), Investitionszuschüsse (2. Teilbetrag), Großgeräteförderung (3. Teilbetrag), die Förderung von Strukturmaßnahmen (4. Teilbetrag) sowie Stationärleistungen (5. Teilbetrag). Die Mittel der 2. Sektion sind bestimmt für: den Verwaltungsaufwand öffentlicher Krankenanstalten (6. Teilbetrag), Investitionszuschüsse an öffentliche Krankenanstalten (7. Teilbetrag) sowie Stationärleistungen öffentlicher Krankenanstalten (8. Teilbetrag). Die Mittel der 3. und 4. Sektion sind schließlich für Ausgleichsmaßnahmen (9. Teilbetrag) bzw. Stationärleistungen an Sozialhilfeempfänger (10. Teilbetrag) zu verwenden.

Die "Ausgleichssektion" (3. Sektion) speist sich in erster Linie aus dem in Art8 Abs1 Z4 LKF-Vereinbarung genannten jährlichen Beitrag des Bundes. Die Mittel dieser Sektion sind dazu bestimmt, die den Trägern der Krankenanstalten durch die Umstellung der Krankenanstaltenfinanzierung in den Jahren 1997 bis 2000 entstehenden Belastungen ausgleichen (§23 Abs1 SAKRAF-Gesetz). Zahlungen sind sonach jenen Rechtsträgern zu gewähren, deren Finanzierungsanteil am Betriebsabgang - selbst nach Aufteilung der Mittel der 1., 2. und 4. SAKRAF-Sektion - ihren verbleibenden valorisierten Anteil am Betriebsabgang ihrer Krankenanstalten des Jahres 1995, wie er sich nach der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Rechtslage ergeben hätte, übersteigt (vgl. §23 Abs2 SAKRAF-Gesetz). §49 des damals geltenden Salzburger Krankenanstaltengesetzes 1975, LGBl. Nr. 97/1975, iVm der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. März 1996, LGBl. Nr. 37/1996, hatte bestimmt, dass der gesamte Betriebsabgang einer öffentlichen Krankenanstalt zu 55,2 vH vom Land, zu 36,8 vH von den Gemeinden des Beitragsbezirks bzw. Krankenanstaltensprengels, im Übrigen (dh. zu 8 vH) jedoch vom jeweiligen Rechtsträger zu tragen ist.

Für Jahre, in denen der Beitrag des Bundes zur Finanzierung eines "Optimalausgleiches" (dh. zur Abgeltung des gegenüber dem valorisierten Finanzierungsanteil des Jahres 1995 erhöhten Mehrbedarfes - vgl. §23 Abs4 SAKRAF-Gesetz) nicht ausreicht, können die Überweisungen bei jenen Krankenanstalten gekürzt werden, die als "Systemgewinner" anzusehen sind. Als "Systemgewinner" gelten jeweils jene Krankenanstalten, bei denen der valorisierte Finanzierungsanteil des Rechtsträgers des Jahres 1995 den nach Aufteilung der Mittel der 1., 2. und 4. SAKRAF-Sektion verbliebenen Finanzierungsanteil am Betriebsabgang des jeweiligen Jahres übersteigt. Bei diesen Krankenanstalten können die laufenden Überweisungen bis zu einer Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem valorisierten Finanzierungsanteil des Jahres 1995 und dem Finanzierungsanteil des laufenden Jahres "zum Zweck der ausreichenden Dotierung der

3. Sektion" gekürzt werden (§23 Abs7 SAKRAF-Gesetz idF LGBl. Nr. 48/1999).

3.1. §25a SAKRAF-Gesetz (idF LGBl. Nr. 48/1999) ordnet Folgendes an:

"Abschöpfung nachhaltiger Einnahmenüberschüsse

Abschöpfung

§25a

(1) Ein Betriebsüberschuss einer Fondskrankenanstalt ist so weit abzuschöpfen, als er die bereinigten Betriebsabgänge der letzten drei Jahre, beginnend frühestens mit dem Jahr 1997, übersteigt. Bereinigte Betriebsabgänge eines Jahres können dabei jeweils nur einmal mit Betriebsüberschüssen verrechnet werden. Abgeschöpfte Beträge fließen der 1. Sektion zu. Die Möglichkeit der Abschöpfung eines Systemgewinnes nach §23 Abs7 bleibt davon unberührt.

(2) Als Betriebsüberschuss im Sinn des Abs1 gilt ein negativer bereinigter Betriebsabgang im Sinn der Anlage 3 der Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten, BGBl Nr 785/1996."

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Landesgesetzes, mit dem das Krankenanstalten-Finanzierungsfonds-Gesetz geändert wird, LGBl. Nr. 48/1999, ist dazu Folgendes zu entnehmen (204 BlgLT 11. GP):

"Diese neue Regelung soll nachhaltige Betriebsüberschüsse von Fondskrankenanstalten vermeiden. Solche unerwünschten Betriebsüberschüsse schmälern die für die übrigen Fondskrankenanstalten verfügbar bleibenden Mittel. Da alle Fondskrankenanstalten gemeinnützig im Sinn des §28 SKAG sind, darf der Betrieb ohnehin nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet sein. Nicht von der Regelung umfaßt sind sporadische Überhänge der Einnahmen über die Ausgaben, solange diese durch bereinigte Betriebsabgänge früherer Jahre (konkret: der letzten drei Jahre, allerdings beginnend erst mit dem Jahr der Einführung des neuen leistungsorientierten Finanzierungssystems, also 1997) kompensierbar sind."

Der mit 1. Jänner 2001 an die Stelle des in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage genannten §28 SKAG getretene §42 SKAG 2000 lautet samt Überschrift:

"Gemeinnützigkeit einer Krankenanstalt

§42

Eine Krankenanstalt ist gemeinnützig, wenn

a) ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;

b) jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird (§54 Abs2);

c) die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;

d) für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich ist;

e) das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt für alle Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§20 Abs1 lita) sowie auf Tag- oder Nachtbetrieb oder den halbstationären Bereich (§20 Abs1 litc) in gleicher Höhe (§64) festgesetzt ist;

f) die Bediensteten der Krankenanstalt - unbeschadet §61 Abs1 - von den Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen; und

g) die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt."

Die in §25a Abs2 SAKRAF-Gesetz verwiesene Statistikverordnung der (damals zuständigen) Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz, BGBl. Nr. 785/1996, definiert das Betriebsergebnis einer Krankenanstalt als Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben (vgl. Anlage 3 dieser Verordnung). Wie sich aus den "Erläuterungen zur Gebarung laut Rechnungsabschluß" (Anlage 6) der genannten Verordnung ergibt, dürfen Investitionsausgaben als Betriebsaufwand angesetzt werden, soweit es sich um Ersatzinvestitionen oder um Instandsetzungen handelt. Investitionszuschüsse zu Ausgaben, die sonach abgangserhöhend berücksichtigt worden sind, sind als Einnahmen der Krankenanstalt zu verrechnen. Zinsaufwendungen dürfen nicht als Ausgaben, Zinserträge nicht als Einnahmen erfasst werden. Im Betriebsaufwand von Krankenanstalten, deren Träger kirchliche Einrichtungen sind, ist das Entgelt für die Arbeit des geistlichen Personals des Krankenanstaltenträgers mit jenen Beträgen anzusetzen, die für das nichtgeistliche Personal derselben Anstalt in gleicher Verwendung gelten.

3.2. Eine dem §25a SAKRAF-Gesetz entsprechende Regelung trifft nunmehr §27 des Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds-Gesetzes 2001 (SAKRAF-Gesetz 2001), LGBl. Nr. 63/2001, dessen Abs2 (offenbar unter materieller Derogation des oben wiedergegebenen §25a Abs2 SAKRAF-Gesetz) rückwirkend mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten ist (vgl. §41 Abs1 SAKRAF-Gesetz 2001):

"Abschöpfung nachhaltiger Einnahmenüberschüsse

Abschöpfung

§27

(1) Ein Betriebsüberschuss einer Fondskrankenanstalt ist so weit abzuschöpfen, als er die bereinigten Betriebsabgänge der letzten drei Jahre übersteigt. Bereinigte Betriebsabgänge eines Jahres können dabei jeweils nur einmal mit Betriebsüberschüssen verrechnet werden. Abgeschöpfte Beträge fließen der 1. Sektion zu. Die Möglichkeit der Abschöpfung eines Systemgewinnes nach §24 Abs8 bleibt davon unberührt.

(2) Als Betriebsüberschuss im Sinn des Abs1 gilt ein negativer bereinigter Betriebsabgang im Sinn der Anlage 3 der Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten. §24 Abs3 Z9 ist anzuwenden."

Der in §27 Abs2 letzter Satz SAKRAF-Gesetz 2001 verwiesene §24 Abs3 Z9 lautet:

"Die Landeskommission kann beschließen, dass jene Zinsaufwände berücksichtigt werden, die bei einer Krankenanstalt durch eine Änderung im Zahlungsrhythmus der Träger der Sozialversicherung oder durch die geänderte Abgeltung von Leistungen für ausländische Anspruchsberechtigte entstehen. Die Höhe dieser Zinsaufwände ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Zeitverzögerung und eines durchschnittlichen Fremdfinanzierungszinssatzes pauschal zu kalkulieren und von der Landeskommission festzulegen. Sonstige Zinsaufwände haben außer Betracht zu bleiben."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid in das durch Art5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Partei eingreift. Wie der Verfassungsgerichtshof nämlich in ständiger Rechtsprechung erkannt hat (zuletzt etwa VfGH 23. September 2003, B667/03 mwN), wäre ein solcher Eingriff nur dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, sich auf eine verfassungswidrige Rechtsgrundlage stützte oder die Behörde die - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise gehandhabt hätte.

Eine Verletzung des durch Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zuletzt etwa VfGH 23. September 2003, B761/03 mwN) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift irrig einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheids Willkür geübt hat.

2. Die Beschwerde erhebt - soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet - der Sache nach ausschließlich Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §25a SAKRAF-Gesetz: Der gemäß §25a SAKRAF-Gesetz abgeschöpfte Betriebsüberschuss sei bloß als rechnerischer Überschuss anzusehen. Private Rechtsträger seien damit zu einem "Verbrauch ihrer Substanz" verhalten; es sei ihnen - selbst "bei Anstrengung aller Kräfte" - unmöglich, Substanzverluste zu vermeiden. Rechtsträger, die - wie die beschwerdeführende Partei - ihre Krankenanstalten in der Vergangenheit "wirtschaftlich und sparsam" geführt haben, hätten Lasten zu tragen, die durch die "wenig kostenbewusste und unwirtschaftliche Gestion" der Gebietskörperschaften als Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten entstanden seien. Die genannte Regelung sei daher als unsachlich zu beurteilen.

Eine Verletzung des Eigentumsrechtes sei weiters darin zu erblicken, dass das SAKRAF-Gesetz die Abschöpfung nicht bloß eines nachhaltigen Betriebsüberschusses (§25a), sondern zusätzlich auch eines sogenannten "Systemgewinnes" einer Krankenanstalt (§23 Abs7) vorsieht. Die insoweit gegebene "Kumulierung" zweier Abschöpfungsregelungen müsse "zwingend" einen - unverhältnismäßigen - "Substanz- und Vermögensverlust" der beschwerdeführenden Partei zur Folge haben.

3. Die Beschwerde ist nicht begründet:

3.1. Vorausgeschickt sei, dass die belangte Behörde die Regelung des §23 Abs7 SAKRAF-Gesetz über die Abschöpfung eines "Systemgewinnes" weder angewendet hat noch (zumindest denkmöglich) anzuwenden hatte. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung zu untersuchen. Auch kann es - aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - dahingestellt bleiben, ob und mit welchen verfassungsrechtlichen Maßgaben die genannten Abschöpfungsregelungen des SAKRAF-Gesetzes allenfalls nebeneinander zur Anwendung kommen dürften.

3.2. Dem Bedenken der beschwerdeführenden Partei ob der Verfassungsmäßigkeit des §25a SAKRAF-Gesetz ist nicht beizutreten:

3.2.1. Die kritisierte Bestimmung des §25a SAKRAF-Gesetz hängt eng mit dem Zweck dieses Gesetzes zusammen, die zur Finanzierung der (Fonds-)Krankenanstalten im Land Salzburg zur Verfügung stehenden - begrenzten - Mittel auf die in Betracht kommenden Rechtsträger nach sachlichen Gesichtspunkten zu verteilen. Eine Regelung, die einerseits sicherstellt, dass Betriebsabgänge (bis zu einem bestimmten Ausmaß) gedeckt werden, andererseits jedoch im Falle eines auf Grund dieses Finanzierungssystems erzielten Einnahmenüberschusses Zahlungen des SAKRAF in bestimmter Höhe kürzt, wobei die Kürzungsbeträge wieder dem System zugeführt werden (hier: der Sozialversicherungs- und KRAZAF-Sektion des SAKRAF), sodass sie potentiell wieder allen diesem System angeschlossenen Rechtsträgern zugute kommen, kann - vor dem eingangs genannten Hintergrund - nicht als unsachlich gewertet werden.

3.2.2. Gemäß §18 Abs1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 idgF, sowie §46 Abs1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl. Nr. 24/2000, obliegt es dem Land, Krankenanstaltspflege durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen.

a) Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen (VfSlg. 12.065/1989), dass der Betrieb einer Krankenanstalt durch einen vom Land verschiedenen Rechtsträger auf dessen eigenem Entschluss beruht. Eine Verpflichtung des jeweiligen Landes, den dem Rechtsträger entstandenen Betriebsabgang der Krankenanstalt zu ersetzen, ist - außerhalb des dargelegten Finanzierungssystems - nicht gegeben, zumal es dem Rechtsträger unbenommen bleibt, den Krankenanstaltenbetrieb - wenn auch unter Beachtung einer durch öffentliche Interessen gerechtfertigten begrenzten Pflicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes - einzustellen. Die sich aus §46 Abs1 SKAG 2000 ergebende Verpflichtung des Landes Salzburg zur Sicherstellung der Krankenanstaltspflege muss somit sinnvoll dahin verstanden werden, dass das Land erst dann zum Handeln veranlasst ist, wenn sich kein anderer Rechtsträger bereit erklärt hat, die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Krankenanstalt zu übernehmen, oder wenn andere Rechtsträger eine Krankenanstalt wieder auflassen.

b) Diese Erwägungen können auch auf das mit der LKF-Vereinbarung geschaffene Finanzierungssystem übertragen werden, mit der Maßgabe, dass die in diesem Finanzierungssystem zusammengeschlossenen Krankenanstalten sowohl die Vorteile der Planungs- und Finanzierungssicherheit als auch die Nachteile der Kostendeckungsmaxime dieses Systems miteinander teilen. Es trifft somit schon die Prämisse der beschwerdeführenden Partei nicht zu, sie sei "gezwungen", im öffentlichen Interesse einen Vermögensverlust hinzunehmen.

4.1. Das durch Art83 Abs2 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zuletzt etwa VfGH 16. Juni 2003, B2206/00; 8. Oktober 2003, B1129/03).

4.2. §88 SKAG 2000 (idF LGBl. Nr. 63/2001) lautet samt Überschrift wie folgt:

"Schiedskommission

§88

(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Schiedskommission eingerichtet, die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig ist:

1. Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen jenen Trägern öffentlicher Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bereits bestanden haben, aber keine Fondskrankenanstalten (§10 Abs1 SAKRAF-Gesetz 2001) sind, und dem Hauptverband;

2. Entscheidung über Streitigkeiten aus Verträgen, die zwischen den Trägern der Fondskrankenanstalten (§10 Abs1 SAKRAF-Gesetz 2001) und dem Hauptverband (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossen worden sind, einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem SAKRAF;

3. Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem SAKRAF über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung;

4. Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß §32 Abs2 bis 4 SAKRAF-Gesetz 2001 gründen.

(2) Der Schiedskommission gehören folgende, auf vier Jahre entsendete Mitglieder an:

1. ein Richter aus dem Aktivstand der zum Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz gehörenden Gerichte, der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz entsendet wird, als Vorsitzender;

2. ein Mitglied, das vom Hauptverband entsendet wird;

3. ein Landesbediensteter aus dem Kreis der Bediensteten des Aktivstandes, der von der Landesregierung entsendet wird;

4. ein Mitglied, das vom Hauptverband aus dem Kreis der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entsendet wird;

5. ein Mitglied, das von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entsendet wird. Dieses Mitglied wird, wenn die Entscheidung einen bestimmten Krankenanstaltenträger unmittelbar betrifft, durch ein vom betroffenen Krankenanstaltenträger aus demselben Personenkreis entsendetes Mitglied ersetzt.

(3) Für jedes Mitglied der Schiedskommission ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.

(4) Eine Entscheidung der Schiedskommission kommt rechtsgültig zu Stande, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind und sich die Mehrheit für diese Entscheidung ausgesprochen hat. Die Entscheidungen der Schiedskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Geschäftsstelle der Schiedskommission ist das Amt der Landesregierung. Im Übrigen finden auf das Verfahren der Schiedskommission die Vorschriften des AVG Anwendung.

(5) Der Antrag auf Entscheidung kann gestellt werden:

1. in Fällen des Abs1 Z1 vom Träger der betroffenen Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband,

2. in Fällen des Abs1 Z2 und 3 von jedem der Streitteile sowie

3. in Fällen des Abs1 Z4 von jedem, der Ansprüche aus dem Sanktionsmechanismus erhebt.

(6) Strittige Punkte gemäß Abs1 Z1 und 2 sind unter Bedachtnahme auf einvernehmliche Regelungen in früheren Verträgen zu entscheiden, es sei denn, dass besondere und wichtige Gründe eine abweichende Regelung erfordern."

4.3. Die belangte Behörde ist, wie sich aus §88 SKAG 2000 ergibt, offenkundig nicht zuständig, über Streitigkeiten zwischen dem Träger einer Fondskrankenanstalt und dem Land Salzburg zu entscheiden. Die beschwerdeführende Partei kann daher durch den (in eventu bekämpften) Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides, mit dem ihr gegen das Land Salzburg gerichtetes Zahlungsbegehren zurückgewiesen worden ist, nicht in ihrem durch Art83 Abs2 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt sein.

5. Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der angefochtene Bescheid die beschwerdeführende Partei in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt hätte.

Die beschwerdeführende Partei ist somit durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Ob die Behörde das Gesetz in jeder Hinsicht richtig angewendet hat, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag richtet, der gemäß Art133 Z4 B-VG nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann (zB VfSlg. 3975/1961, 6760/1972, 7121/1973, 7654/1975, 9541/1982 mwN).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den Beweisantrag der beschwerdeführenden Partei.

6. Der belangten Behörde war kein Kostenersatz zuzusprechen, weil das VfGG einen Ersatz des Vorlage- oder Schriftsatzaufwands der belangten Behörde nicht vorsieht und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG nicht in Betracht kommt (zB VfSlg. 9488/1982).

7. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 erster Satz VfGG).

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Krankenanstalten, Kosten, Krankenanstaltenfinanzierung, Eigentumseingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B929.2003

Dokumentnummer

JFT_09968871_03B00929_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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