RS Vwgh 1991/4/15 90/19/0586

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Veröffentlicht am 15.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §19;
VStG §55 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat allenfalls auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene Umstände bei der Strafbemessung wahrzunehmen (Hinweis E 12.2.1982, 81/04/0100). Dies gilt auch für den Ablauf der Tilgungsfrist hinsichtlich einer Vorstrafe (Hinweis E 9.1.1978, 2035/77).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190586.X01

Im RIS seit

15.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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