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L65000 Jagd WildNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0208 B 20. September 1989 RS 2Stammrechtssatz
§ 24 Slbg JagdG 1977, der die Nutzung und Verwaltung der Gemeinschaftsjagd durch die Jagdkommission und deren Vorsitzenden der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt, räumt dem Grundeigentümer eines im Gemeinschaftsgebiet gelegenen Grundstückes keinen Rechtsanspruch darauf ein, daß die Bezirksverwaltungsbehörde iSd Bestimmung aufsichtsbehördlich tätig wird und von den darin angeführten Maßnahmen bei Ausübung der Aufsicht Gebrauch macht oder diese in einem bestimmten Sinne anwendet. Durch die Ablehnung der Ausübung des Aufsichtsrechtes kann kein Recht des Antragsteller verletzt werden.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdausschuß Gemeinderat Rechtsmittel gegen Beschlüsse der JagdausschüsseBehörden und Verfahren außer Straffällen VerfahrensrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Jagdgesellschaft VerfahrensrechtOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190306.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009