RS Vwgh 1991/4/15 90/19/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1991
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Index

L65000 Jagd Wild
L65005 Jagd Wild Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG Slbg 1977 §24;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0208 B 20. September 1989 RS 2

Stammrechtssatz

§ 24 Slbg JagdG 1977, der die Nutzung und Verwaltung der Gemeinschaftsjagd durch die Jagdkommission und deren Vorsitzenden der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt, räumt dem Grundeigentümer eines im Gemeinschaftsgebiet gelegenen Grundstückes keinen Rechtsanspruch darauf ein, daß die Bezirksverwaltungsbehörde iSd Bestimmung aufsichtsbehördlich tätig wird und von den darin angeführten Maßnahmen bei Ausübung der Aufsicht Gebrauch macht oder diese in einem bestimmten Sinne anwendet. Durch die Ablehnung der Ausübung des Aufsichtsrechtes kann kein Recht des Antragsteller verletzt werden.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdausschuß Gemeinderat Rechtsmittel gegen Beschlüsse der JagdausschüsseBehörden und Verfahren außer Straffällen VerfahrensrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Jagdgesellschaft VerfahrensrechtOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190306.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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