RS Vwgh 1991/4/15 90/19/0590

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Veröffentlicht am 15.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Im Falle einer auf § 66 Abs 2 AVG gestützten Zurückverweisung einer Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung ist der schließlich (im zweiten Rechtsgang) ergangene Berufungsbescheid, falls eine Verhandlung nicht durchgeführt wurde, nur dann aufzuheben, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz in dem Sinne zukommt, daß die Berufungsbehörde bei dessen Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können

(Hinweis 12.12.1989, 89/07/0020).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190590.X02

Im RIS seit

15.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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