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24/01 StrafgesetzbuchNorm
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;Rechtssatz
Daß die Art des strafbaren Verhaltens des Fremden (Urkundenunterdrückung, Körperverletzung, unbefugtes Besitzen oder Führen von Faustfeuerwaffen) die Behörde zur Annahme führt, sein Aufenthalt im Bundesgebiet würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen (Hinweis E 13.4.1988, 88/01/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190066.X02Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010