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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ARG 1984 §11 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die durch geplante Umbauarbeiten erforderlich gewordenen Arbeiten zur Einkühlung von Frischwaren schließen die Annahme unvorhergesehener und nicht zu verhindernder Gründe iSd § 20 Abs 1 lit b AZG, § 11 Abs 1 Z 2 ARG sowie § 5 Abs 1 lit b des BG über die Nachtarbeit der Frauen 1969 aus, da bei einem Umbau auftretenden Komplikationen durch Anordnung entsprechender Maßnahmen schon bei der Organisation des Umbaues vorgebeugt werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190225.X02Im RIS seit
15.04.1991Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013