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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 45 Abs 3 AVG (§ 24 VStG) ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Wenn die belangte Behörde - im fortgesetzten Verfahren keine (weiteren) Ermittlungen vornimmt, gibt es auch kein "Ergebnis der Beweisaufnahme", das dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden könnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt schon deshalb nicht in Betracht.
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190501.X03Im RIS seit
01.06.2001