RS Vwgh 1991/4/15 90/19/0501

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Veröffentlicht am 15.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VStG §24;

Rechtssatz

Gemäß § 45 Abs 3 AVG (§ 24 VStG) ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Wenn die belangte Behörde - im fortgesetzten Verfahren keine (weiteren) Ermittlungen vornimmt, gibt es auch kein "Ergebnis der Beweisaufnahme", das dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden könnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt schon deshalb nicht in Betracht.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190501.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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