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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §18;Rechtssatz
Auch in einem größeren Betrieb ist der Organwalter verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190583.X02Im RIS seit
15.04.1991